§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)  Der Verein führt den Namen: Ahrtalente e.V. (nachfolgend kurz "Verein" genannt) und hat seinen Sitz in 53501 Lantershofen

(2)  Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

(2) Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
  a) regelmäßige Proben.
  b) die Steigerung der Attraktivität von Blasmusik.
  c) die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen.as Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  d) das Wecken, Fördern und Erhalten musikalischen Verständnisses.
  e) die Pflege echter Kameradschaft.

(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

§ 3

Mitgliedschaft im Verein

(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern

(2) Als aktives Mitglied können alle Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die den Zweck des Vereins anerkennen und aktiv ein Musikinstrument spielen.

(3) Fördernde Mitglieder haben kein aktives und kein passives Stimmrecht. Der Sinn der Fördermitgliedschaft ist ausschließlich auf die Unterstützung der Vereinsziele beschränkt.

(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
  a) Ausdrückliche Erklärung des Mitglieds. Diese hat gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen. 
  b) Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vorstand, dessen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder gebilligt werden muss. 
  c) Tod.

 
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

(3) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.

(5) Die fördernden Mitglieder unterstützen mit ihren Beiträgen die Arbeit des Vereins. Sie identifizieren sich mit den Zielen des Vereins und verpflichten sich aus der Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche an den Verein zu stellen.

 

§ 5

Organe

Organe des Vereins sind
 
1.  die Mitgliederversammlung und
  2.  der Vorstand
 

§ 6

Mitgliederversammlung

(1)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
 
(2) Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens einer Woche zuvor durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder, durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.

(3)
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. (2).
 
(4)
Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
 
(5)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  a)
Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer.
  b)
Entlastung des Vorstandes.
  c)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren/Beendigung, der Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen.
  d) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
  e) Aufstellung und Änderung der Satzung.
  f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse nach §3 dieser Satzung.
  g) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat.
  h) Auflösung des Vereins.

(6) Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle aktiven Mitglieder des Vereins, jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(7) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei dreimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem anwesenden Mitglied gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird, oder mehr als ein Kandidat für einen Vorstandsposten zur Wahl steht.

(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus
  a)
dem 1. Vorsitzenden,
  b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende),
  c)
dem musikalischen Leiter,
  d) dem Schriftführer,
  e) dem Kassierer,
  f) dem Zeugwart.

(2) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand kann zur Unterstützung sener Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Mitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.

(6) Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahl des 1. Vorsitzenden durch, danach übernimmt dieser die Wahlleitung.

(7) Ein Bewerber für ein Vorstandsamt gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.

(8) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8

Vertretung

Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassierer.
Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
 

§ 9

Kassenprüfung

(1) Im Anschluss an die Vorstandswahlen hat die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

 

§ 10

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(3)
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

§ 11

Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen. 
 

§ 12

Auflösung des Vereins

(1)
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.
(2)
Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.

(3)
Bei der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an folgende Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung der musikalischen Aufgaben zu verwenden haben:
 
  • Blasorchester Insul e.V.
  • Musikfreunde „Panikorchester“ Lantershofen e.V.
  • Musikvereinigung Bad Neuenahr- Ahrweiler 1910 e.V.
  • Blasorchester Altenahr e.V.
  • Musikverein Niederheckenbach e.V.
(4) Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
 

§ 13

In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.10.2020 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
 
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